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Satzung Sportverein TuS 1947 Radis e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1. Der Sportverein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft

1947 Radis e. V.“ und hat seinen Sitz in 06901 Kemberg, Ortsteil Radis..

 

1.2. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.

 

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

2.1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der Pflege und Förderung des Sports

sowie durch Jugendpflege der charakterlichen und körperlichen Ertüchtigung

und Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu dienen.

 

2.2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert der Verein:

  • die Durchführung eines regelmäßigen Sport- und Übungsbetriebes für

die angebotenen Sportarten, sowie ihrer Wettkampftätigkeit

  • das Bereitstellen der für die sportliche Betätigung erforderlichen

Sportgeräte und Übungsstätten,

  • das Anstellen oder Ausbilden von Personen, die den Sport- und

Übungsbetrieb sachgemäß leiten und

  • das Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Förderung der Sportbetätigung.

 

2.3. Zum Zwecke dieser Ziele wirken insbesondere die Abteilungen

bzw. Gruppen Handball, Volleyball, Tischtennis, Fußball, Unihockey und Karate.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und

zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu sportlichen, freizeitlichen und jugendfördernden Aufgaben.

 

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bezahlter sogenannter „Profisport“ ist in jeder Form ausgeschlossen.

 

3.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

 

4.1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen- Anhalt e.V. sowie der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt in Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Angelegenheiten selbständig.

 

§ 5 Gliederung des Sportvereins

 

5.1. Der Sportverein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen, die die vorwiegende Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung bzw. Gruppe steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regelt und gestaltet. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen bzw. Gruppen Sport treiben.

Sollten sich für weitere Sportarten genügend Interessenten finden, so können sich diese in neuen Abteilungen/Gruppen organisieren.

 

§ 6 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

 

6.1. Die Mitgliedschaft zum Sportverein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt.

 

6.2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes des Sportvereins erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist.

 

6.3. Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Sportvereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

 

6.4. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportvereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

7.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

 

7.2. Der Austritt aus dem Verein muss einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden; bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

7.3. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Die Beitragsschuld besteht auch nach der Streichung fort. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt; sie kann vom Vorstand auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn das Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet von

  1. Werktag nach der Absendung des Bescheides, der Beitragspflicht

nachkommt. Das Mitglied ist entsprechend zu belehren.

 

7.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden bei:

  • groben Verstößen gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

  • unehrenhaftem Verhalten, soweit dieses in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben steht.

  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu geben.

Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Das Mitglied kann aus dem Ausschluss keine zivilrechtlichen Folgerungen zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe ziehen oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen das Berufungsrecht an den Verein zu; dieser entscheidet endgültig.

 

7.5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

8.1. Die Mitglieder des Sportvereins sind berechtigt, sich in der von ihnen gewünschten Sportart im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen.

 

8.2. Alle Mitglieder haben das Recht, die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

 

8.3. Sie haben das Recht, bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

 

8.4. Jedes über achtzehn Jahre alte Mitglied hat das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

8.5. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.

 

8.6. Jedes Mitglied hat das Recht, seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn der Sportverein bzw. die Abteilungen und Gruppen, die Revisionskommission oder Rechtsausschüsse einen Beschluß über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten fassen.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

9.1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse verbindlich.

 

9.2. Die Mitglieder sind angehalten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet oder ihm entgegenwirkt.

 

9.3. Jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

9.4. Die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln und an ihrer Vervollkommnung ist aktiv mitzuarbeiten.

 

§ 10 Vereinsbeiträge

 

10.1. Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

 

10.2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

10.3. Die Monatsbeiträge sind jährlich zu entrichten, können jedoch auch im Jahreseinzugsverfahren entrichtet werden.

 

10.4. In sozialen Härtefällen können auf Antrag Vereinsbeiträge vom Vereinsvorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

 

§ 11 Haftung

 

11.1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied bei der Teilnahme an den Leibesübungen, durch Benutzung von Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an sonstigen Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

11.2. Für Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes entstehen, haftet das Mitglied; bei Minderjährigen haften die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte.

 

§ 12 Vereinsorgane

 

12.1. Die Organe des Vereines sind:

  • Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliedsversammlungen

  • Vorstand

  • Abteilungs- und Gruppenleitungen

  • Rechtsausschuss ( Ehrenrat )

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

13.1. Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber den Leistungen zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

 

13.2. Die Jahreshauptversammlung soll jährlich einmal zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

 

13.3. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

 

13.4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Versammlungsleiter.

 

§ 14 Aufgaben

 

14.1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Sportvereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

14.2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Abteilungs- und Gruppenleiter

  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

  • Wahl von mindestens 3 Kassenprüfers ( Revisionskommission )

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Festlegung der Beitragshöhe für das neue Geschäftsjahr

  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags unter Beschlussfassung über die Verwendung der Aufgebrachten Finanzmittel

  • Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat berufen.

§ 15 Tagesordnung

 

15.1. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellen der Stimmberechtigten

  • Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer

  • Beschlussfassung über die Entlastung

  • Bestimmen der Beiträge für das neue Geschäftsjahr

  • Neuwahlen

  • Besondere Anträge

 

§ 16 Vereinsvorstand

 

16.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Kassenwart

  • dem Handballabteilungsleiter

  • dem Vertreter des Wirtschaftsbeirates

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Diese 3 Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

 

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

 

17.1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Sportvereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

 

17.2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

17.3. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen und Gruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

 

17.4. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Sportverein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

17.5. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

17.6. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für die Einziehung der Beiträge.

Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf. vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

 

17.7. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand zu koopieren.

Diese nehmen mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil.

 

§ 18 Abteilungs- und Gruppenleiter

 

18.1. Die Abteilungs- und Gruppenleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

18.2. Ihre Aufgabe ist es, den Übungs- und Wettkampfbetrieb und alle anfallenden Probleme in ihrer Sportart zu organisieren und zu klären.

 

18.3. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in § 13 und 14.

 

18.4. Hinzu kommt die Herbeiführung einer Entscheidung über Abteilungs- und Gruppenbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge des Sportvereins hinausgehen sollen.

 

§ 19 Ehrenrat

 

19.1. Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Sportverein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

19.2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

19.3. Er darf folgende Strafen verhängen:

  • Verwarnung

  • Verweis

  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

  • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten

  • Ausschluss aus dem Verein

Jede belastende Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 20 Kassenprüfer ( Revisionskommission )

 

20.1. Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 

20.2. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig.

 

20.3. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

20.4. Die Revisionskommission ist berechtigt:

  • Durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen

  • Bei der Durchführung ihrer Prüfungen in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern.

  • Zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

 

20.5. Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

 

§ 21 Symbole

 

21.1. Der Sportverein führt ein Vereinssymbol.

 

§ 22 Verfahren und Beschlussfassung aller Organe

 

22.1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

 

22.2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung geschieht offen durch Hand heben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

 

22.3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

 

22.4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem dafür vorgesehenen Buch zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Sportvereins

 

23.1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von

75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 80 % unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erschienen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung im Zeitraum von 4 Wochen nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Sportvereins ist dem Amtsgericht schriftlich mitzuteilen.

 

§ 24 Vermögen des Sportvereins

 

24.1. Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Sportvereins. Ausscheidenden und ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit im OT Radis zu verwenden hat. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklungen handlungsfähig und verantwortlich.

 

§ 25 Inkrafttreten

 

25.1. Diese vorstehende Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Radis, den 21.12.2017

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